Der Pflichtteilsanspruch

Zunächst ist zu klären, wer überhaupt einen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann:

Einen Pflichtteisanspruch haben gemäß § 2303 des "Bürgerlichen Gesetzbuches"

-die Kinder - egal ob ehelich, unehelich oder adoptiert (Minderjährigenadoption)  sowie deren Abkömmlinge. Nicht erbberechtigt sind Stiefkinder oder Pflegekinder.

-der Ehegatte und

-die Eltern

des Erblassers

 

Dies gilt nicht, wenn sie auf das Erbe oder den Pflichtteil verzichtet haben oder sich der Verzicht von einem anderen auswirkt. Weiter ist es möglich, das die Erbschaft ohne Berechtigung ausgeschlagen wurde oder der Pflichtteil wirksam aberkannt wurde. In seltenen Fällen kann auch Erbunwürdigkeit vorliegen. Zudem kann auch ein vorzeitiger Erbausgleich vorgelegen haben. In diesen Fällen besteht kein Pflichtteilsanspruch.

Weiter entfernte Abkömmlinge sowie die Eltern des Erblassers haben keinen Pflichtteilsanspruch, wenn ein Abkömmling des Erblassers, welcher sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge verdrängen würde, entweder den Pflichtteil verlangen könnte oder er das ihm Hinterlassene annimmt (§ 2309 des "Bürgerlichen Gesetzbuches")

Hieraus folgt, dass Eltern des Erblassers schon dann keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können, wenn der Erblasser Abkömmlinge hatte, egal ob diese erben oder von ihm enterbt wurden. Weiter folgt daraus, dass Abkömmlinge von Kindern des Erblassers nur dann einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn der Elternteil bereits vorverstorben ist und seinerseits nicht auf das Erbe verzichtet hat oder für erbunwürdig erklärt worden ist.

 

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages. Die Höhe des Pflichtteils beträgt 50% des gesetzlichen Erbteils-also die Hälfte des Wertes.

Der Wert des Nachlasses in Geld errechnet sich, wenn man die Passiva von den Aktiva abzieht.

Zu den Aktiva gehören sämtliche Vermögenswerte und Gegenstände des Erblassers wie z.B. Ersparnisse, Grundstücke, Schmuck etc. Hier entsteht häufig Streit über die Bewertung der Vermögensgegenstände und der Grundstücke. Im Streitfalle sollte hier durch einen Sachverständigen der Verkehrswert ermittelt werden.

Passiva sind Schulden und Verbindlichkeiten, die zu Lasten des Nachlasses im Todeszeitpunkt des Erblassers vorhanden waren und  Verbindlichkeiten, die erst durch den Todesfall entstanden sind, insbesondere Beerdigungskosten und Kosten der Nachlasssicherung und Nachlasspflegschaft.


Der Pflichtteilsanspruch verjährt 3 Jahre nachdem der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers und der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat.  Unabhängig von der Kenntnis verjährt der Anspruch 30 Jahre nach dem Erbfall.

Bitte beachten Sie auch, dass die hier dargestellten Grundzüge keine anwaltliche Beratung im Einzelfall ersetzen und insoweit nicht abschließend sind. Bei weiteren Fragen sind wir Ihnen gern unter Moers, Tel. 02841/3911929 behilflich.

 


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